§ 1:

Der Verein führt den Namen "Reisacher Frauengemeinschaft e. V.", hat seinen Sitz in Reisach und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2:

Die Reisacher Frauengemeinschaft e. V. mit Sitz in Reisach, Gemeinde Oberaudorf, verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO sowie die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch Förderung von Bildungs- und Erziehungszwecken, der Jugendpflege und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 52 AO.

Die mildtätigen Zwecke werden verwirklicht durch selbstlose materielle und ideelle Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Die Unterstützung kann auch durch Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Einrichtungen erfolgen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.

 

§ 3:

Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 4:

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 5:

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6:

Der Vorstand besteht aus der ersten Vorsitzenden und der zweiten Vorsitzenden. Jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 7:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 8:

Jede Mitgliederversammlung wird von der ersten oder von der zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen mittels Karte einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

§ 9:

Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin.

 

§ 10:

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der jeweiligen Versammlungsleiterin zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 11:

Die vorstehende Satzung wurde am 26. Oktober 2009 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung im § 2 geändert.